Mit dieser Problematik hatte sich jüngst der EuGH in seinem Amazon-Urteil vom 10.07.2019 zu beschäftigen. Hintergrund war eine Klage der Verbraucherzentrale (vzbv) gegen Amazon. Der vzbv verklagte Amazon in Deutschland, weil Amazon nach Ansicht des vzbv Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Weise über seine Telefonnummer und seine Telefaxnummer informiere.
Ausgangspunkt deutsche Regelung: Telefonnummer muss zwingend angegeben werden
Zur Begründung berief sich der vzbv auf die in Deutschland geltende Vorschrift des Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB. Diese lautet wie folgt:
„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
…
2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt.“
Die entsprechende Regelung in der Verbraucherrechterichtlinie lautet dagegen wie folgt:
„Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz (…) geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:
…
c) die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;“
EuGH: Telefonnummer muss nicht zwingend angegeben werden
Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 10.07.2019 auf den Standpunkt gestellt, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Verbraucherrechterichtlinie eine Pflicht zur unbedingten Angabe einer Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse ergibt, geschweige denn eine Pflicht, eine Kommunikationsmöglichkeit mit Verbrauchern per Telefon, Fax oder E-Mail erst einzurichten. Vielmehr verlange die Richtlinie nur, dass Onlinehändler Verbrauchern ein Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, über das diese schnell mit dem Onlinehändler in Kontakt treten und effizient mit diesen kommunizieren können. Dies müssen nicht zwingend die gängigen Kanaäle Telefon, Fax oder E-Mail sein.
Die deutsche Regelung ist daher europarechtswidrig und unwirksam.
Handlungsalternativen für Onlinehändler aus dem EuGH-Urteil
1. Onlinehändler sind nicht verpflichtet, eine Kommunikationsmöglichkeit mit Verbrauchern per Telefon, Fax oder E-Mail erst einzurichten.
2. Onlinehändler müssen Verbrauchern eine Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse nur angeben, wenn sie diese bereits für die Kommunikation mit Verbrauchern nutzen.
3. Statt einer Kommunikation über die gängigen Kanäle Telefon, Fax und E-Mail können Onlinehändler Verbrauchern auch eine Kommunikation über andere Kanäle vorsehen (z.B. Kontaktformular, Internet-Chat, Rückrufsystem), sofern
- Verbraucher über diese Kanäle mit dem Onlinehändler ebenfalls direkt, schnell und effizient kommunizieren können und
- Informationen über diese Kommunikationskanäle Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise zugänglich gemacht werden
4. Informationen über diese anderen Kommunikationskanäle können auch erst nach einer Reihe von Klicks verfügbar gemacht werden
5. Sofern Verbrauchern eine solcher anderer, direkter und effizienter Kommunikationkanal zur Verfügung gestellt wird, können Onlinehändler auch eine kostenpflichtige Telefonnummer angeben.