Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 01.10.2015 entschieden, dass die Bezahlmöglichkeit "Visa Entropay" keine zumutbare Bezahlmöglichkeit für Verbraucher im Sinne von § 312 a Abs.4 BGB ist, sofern nur diese als einzige kostenlose Bezahlmethode in einem Onlineshop angeboten wird.
Sachverhalt
Der Klägerin ist die Wettbewerbszentrale.
Die Beklagte bietet Verbrauchern unter der Adresse www.opode.de u. a. Flugbeförderungsdienstleistungen an. Im Rahmen von Flugbuchungen bot sie als einzige kostenlose Zahlungsmethode die Zahlung mit der Kreditkarte "Visa Entropay", einer speziellen Prepaid-Karte, an. Für alle anderen angebotenen Zahlungsmöglichkeiten - wie z.B. andere Kreditkarten oder Sofortüberweisung - wurden zusätzliche Kosten verlangt."
Die Wettbewerbszentrale hat diese Praxis beanstandet, da Onlineanbeiter gem. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB verpflichtet sind, für Verbraucher wenigstens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bereitzustellen. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB in der seit 13.6.2014 geltenden Fassung wie folgt lautet:
"Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
Die Beklagte genüge diesen Anforderungen nicht, da sie als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Zahlung mit der Kreditkarte "VISA Entropay" anbiete, die in Deutschland nur wenig verbreitet ist und deshalb erhebliche Teile der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausschließe.
Da die Beklagte Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erhob die Wettbewerbszentrale Klage auf Unterlassung.
Entscheidung Landgericht
Das Landgericht schloss sich der Ansicht der Wettbewerbszentrale an und verurteilte die Beklagte es zu unterlassen, bei Flugbuchungen Verbrauchern als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise "Visa Entropay", anzubieten.
LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az.: 327 O 166/15
Hinweis
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 26.06.2015 (Az.: 2-06 O 458/14) das Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" als nicht zumutbar, das OLG Dresden hat mit Urteil vom 03.02.2015 (Az.: 14 U 1489/14) die Zahlungsmittel "VISA Electron" und "MasterCard GOLD" als nicht gängig angesehen.