RA Fechner: Abmahnung wegen Fotos - Tipps für Abgemahnte

Fotograf und seine Fotos
Bild von Michal Jarmoluk auf Pixabay

Rechtsanwalt Fechner vertritt im Auftrag von PhotoClaim seit Jahren Fotografen aus verschiedenen Ländern bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Die Abmahnungen sind in aggressivem Ton formuliert und beinhalten hohe Forderungen an die abgemahnten Webseitenbetreiber, darunter Abmahnkosten und Schadensersatz. Doch ist das Vorgehen von Rechtsanwalt Fechner rechtens? Lesen Sie hier, was Sie bei Erhalt einer Abmahnung von Rechtsanwalt Fechner aus Berlin beachten und auf keinen Fall tun sollten.

PhotoClaim - das System hinter den Abmahnungen von RA Fechner

Rechtsanwalt Fechner arbeitet eng mit PhotoClaim zusammen, einem Online-Dienst, der Fotografen dabei unterstützt, unerlaubte Nutzung ihrer Fotos im Internet aufzuspüren. Betreiber von PhotoClaim ist die PhotoClaim Sp. z o.o. mit Sitz in Warschau, Polen.

Fotografen können sich auf PhotoClaim kostenlos registrieren, dort ihre Fotos hochladen und PhotoClaim sucht automatisch im Internet nach Verwendungen. Bei Treffern beauftragt PhotoClaim stets „deutsche Vertragsanwälte“, darunter auch Rechtsanwalt Fechner, mit Abmahnungen. Die Zusammenarbeit erfolgt auf Basis einer win-win-Abrede, bei der die Einnahmen geteilt werden. Was Fotografen, die mit PhotoClaim und anderen Copyright Service Agenturen zusammengearbeitet haben, zur Arbeitsweise solcher Agenturen sagen, finden Sie zum Beispiel hier.

RA Fechner und seine Taktik bei Foto Abmahnungen

Abgemahnte erhalten zunächst eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Auskunft. In einer weiteren E-Mail werden dann Abmahnkosten und Schadensersatz gefordert.

Fechner berechnet die Abmahnkosten derzeit auf Basis eines Unterlassungsstreitwerts von 12.000 EUR pro Bild und einer 1,5 Geschäftsgebühr.

Für den Schadensersatz orientiert er sich an der MFM-Tabelle und verlangt zudem einen 100%igen Zuschlag wegen fehlender Urheberangabe sowie Zinsen. Wenn Sie von einer solchen Abmahnung betroffen sind, sollten Sie unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Inlandsbezug und Verletzung des deutschen Urheberrechts - Was Sie wissen sollten

Rechtsanwalt Fechner beruft sich in den Abmahnungen stets auf Paragrafen des deutschen Urheberrechts, unabhängig davon, ob die beanstandete Webseite auf Deutsch oder in einer anderen Sprache verfasst ist.

Das deutsche Urheberrecht ist jedoch nur dann verletzt, wenn das Foto auf einer Webseite genutzt wird, die sich zumindest auch an User aus Deutschland richtet. Das ist grundsätzlich nur der Fall, wenn der Text auf der Webseite in Deutsch verfasst ist. Die unerlaubte Nutzung von Fotos auf ausländischen Blogseiten verletzt daher nicht deutsches Urheberrecht (LG Hamburg). Auch die unerlaubte Nutzung von Produktbildern auf Webseiten mit der TLD "ru" und "ua" mit Angebotstexten in kyrillischer Schrift verletzt nicht deutsches Urheberrecht (LG Hamburg).

Rechtsanwalt Fechner mahnt jedoch auch die Nutzung von Fotos auf ausländischen Webseiten unter Verweis auf eine Verletzung deutschen Urheberrechts ab. Mangels Inlandsbezugs ist das deutsche Urheberrecht jedoch in diesen Fällen nicht verletzt. Daher können auch keine Ansprüche nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz geltend gemacht werden. Die Abmahnungen von Fechner LEGAL sind in diesen Fällen unberechtigt.

Urheberrechtsverletzung: Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht

Wenn ein Foto auf einer deutschen Webseite ohne Erlaubnis des Fotografen verwendet wird, stellt dies eine Verletzung des deutschen Urheberrechtsgesetzes dar, sofern die Verwendung nicht durch eine urheberrechtliche Ausnahme gedeckt ist.

Als Urheber hat man in Deutschland grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Urheberrecht verletzt wurde. Der Schadensersatz kann dabei auf drei verschiedene Arten berechnet werden:

  • Entgangener Gewinn (in der Praxis selten relevant): Hierbei wird der Gewinn berechnet, den der Urheber durch eine eigene Verwertung des Werkes erzielt hätte, wenn es nicht von dem Verletzer verwendet worden wäre.
  • Herausgabe des Verletzergewinns (in der Praxis selten relevant): Hierbei wird der Gewinn ermittelt, den der Verletzer durch die Urheberrechtsverletzung erzielt hat.
  • Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr (in der Praxis relevant): Die Schadensberechnung nach der sogenannten Lizenzanalogie geht davon aus, dass die Parteien einen Lizenzvertrag zu angemessenen Konditionen abgeschlossen hätten. Ausgangspunkt sind die Lizenzen, die der Urheber üblicherweise verlangt und am Markt auch tatsächlich durchsetzen kann. Der Urheber muss im Zweifel beweisen, dass er die geforderte Lizenzgebühr am Markt tatsächlich erhält, zum Beispiel durch Vorlage von Lizenzverträgen. Wenn dies nicht der Fall ist, können in dem jeweiligen Markt bestehende Vergütungsregeln als Basis für die Schadensberechnung herangezogen werden. Im Bereich der Fotografie wird dafür oft die sogenannte MFM-Tabelle verwendet.

Wie berechnet Fechner Legal den Schadensersatz?

Auch Rechtsanwalt Fechner berechnet den Schadensersatz in der Regel nach Maßgabe der MFM-Tabelle. Allerdings ist ein Rückgriff auf die MFM-Tabelle nicht in jedem Fall zulässig. Deutsche Gerichte haben in der Vergangenheit den Rückgriff auf die MFM-Tabelle in folgenden Fällen abgelehnt:

  • Der abmahnende "Fotograf" ist lediglich ein Hobbyfotograf (BGH).
  • Der abmahnende Fotograf stellt seine Fotos kostenlos zur Verfügung, beispielsweise auf Flickr oder Pixelio.
  • Weder der Abmahner noch der Abgemahnte wohnen in Deutschland (LG Köln).

Darf Fechner Erstattung von Abmahnkosten verlangen?

Abmahnkosten sind nach der deutschen Rechtsprechung nur dann zu erstatten, wenn der abmahnende Fotograf im Innenverhältnis verpflichtet ist, die vom Abgemahnten geforderten Abmahnkosten an die Abmahnkanzlei zu zahlen. Ob sich die Fotografen gegenüber Rechtsanwalt Fechner dazu verpflichtet haben, die Abmahnkosten zu zahlen, ist mehr als zweifelhaft, da sie mit PhotoClaim zusammenarbeiten. Laut den Angaben auf der Website von PhotoClaim tragen die Fotografen keine Kosten. Die Forderung von Abmahnkosten, die im Innenverhältnis nicht geschuldet sind, erfüllt den Tatbestand des strafbaren Betrugs (BGH).

Ungeachtet dessen erscheinen die von Fechner geforderten Abmahnkosten auch in Bezug auf ihre Höhe überzogen.

PhotoClaim und Fechner: Geldbuße in Italien wegen unlauterer Geschäftspraktiken

Die Abmahnpraxis von Rechtsanwalt Fechner und das PhotoClaim-Geschäftsmodell ist nicht nur in Deutschland umstritten. Auch in Italien geriet Rechtsanwalt Fechner mit seinen massenweisen Abmahnungen von italienischen Kleinstunternehmen wegen der Verwendung von Fotos auf Webseiten in die Kritik und sogar in den Fokus der italienischen Wettbewerbsbehörde.

Eine italienische Rechtsanwältin berichtete am 20.10.2022 auf https://www.lexology.com, dass die italienische Wettbewerbsbehörde (AGCM) am 03.10.2022 Geldbußen in Höhe von insgesamt 45.000 EUR gegen das Abmahnduo „Fechner-PhotoClaim“ verhängt hat. PhotoClaim wurde mit 35.000 EUR und Rechtsanwalt Fechner mit 10.000 EUR bestraft, da sie laut AGCM unlautere Geschäftspraktiken anwandten. Fechner hatte zahlreiche kleine italienische Unternehmen mit Abmahnungen und der Forderung nach hohen Abmahnkosten und Schadensersatzbeträgen unter Druck gesetzt und mit Verweis auf die Verletzung deutscher Urheberrechte abgemahnt. Auszug aus dem Artikel der italienischen Anwaltskollegin:

“The AGCM's inquiry showed that Photoclaim and Mr Fechner had sent a considerable number of standardised cease-and-desist letters to Italian small businesses on the grounds of infringement of moral rights and copyrights on photographs published online. The letters, however, did not provide any evidence of the rightsholder’s mandate, or of the ownership of the claimed rights or the true nature of the photograph.

Moreover, in the Authority's opinion, not only the contents but, above all, the manner of Photoclaim's and Mr Fechner's communications were so peremptory as to induce the addressees to adhere to the settlement proposal, regardless of the actual extent and infringement of a copyright, effectively depriving them of freedom of choice. Specifically, reference was made to a conduct defined by the Authority as contrary to professional diligence, including requests to sign settlement agreements containing, inter alia, admissions of liability, procedures to force adherence to vexatious clauses, imprecise references to the application of German law and jurisdiction, and so on.”

Auch der Inhalt der Entscheidung der italienischen Wettbewerbsbehörde in Sachen „Fechner und PhotoClaim“ ist überaus interessant.

Praxishinweis für von Fechner Legal Abgemahnte:

Falls Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Fechner wegen der Nutzung von Fotos auf Webseiten oder auf Social Media erhalten haben, sollten Sie keinesfalls vorschnell den Forderungen nachkommen. Stattdessen empfehlen wir Ihnen, auf das deutsche Urheberrecht spezialisierte Anwälte mit der Überprüfung der Abmahnung und darin geltend gemachter Forderungen zu beauftragen.

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, heißt das nicht, dass die geforderten Abmahnkosten und Schadensersatzbeträge berechtigt sind.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls unbedacht und vorschnell abgegeben werden. Denn bei einem Verstoß drohen hohe Vertragsstrafen. Rechtsanwalt Fechner überprüft nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, ob gegen diese verstoßen wird und fordert Vertragsstrafen ein.

Als auf das Urheberrecht spezialisierte Anwältin kenne ich mich bestens mit den einschlägigen Urteilen deutscher Gerichte und möglichen Angriffspunkten gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen der Nutzung von Fotos aus.

Ich habe bereits zahlreiche von Rechtsanwalt Fechner abgemahnte Webseitenbetreiber vertreten und weiß genau, welche Vorgehensweise im Falle einer Abmahnung empfehlenswert ist.

Soforthilfe bei Fechner Abmahnungen

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