Abwehr von Foto Abmahnungen der Kanzlei Hegewerk

Foto Abmahnungen der Kanzlei Hegewerk unberechtigt

Die Berliner Kanzlei Hegewerk übernahm Mitte 2020 das Abmahngeschäft für diverse Stockfotografen von der Berliner Kanzlei Pixel.Law. Zu den nunmehr von der Kanzlei Hegewerk betreuten Fotografen gehören die bekannten Abmahn-Fotografen Stephan Karg und Dirk Vonten. Gegenstand der Abmahnungen sind Fotos, die von Karg und Vonten auf Fotolia oder Adobe für wenige Euros zur kommerziellen Nutzung angeboten werden. Dieser Abmahnpraxis schob mittlerweile das AG Charlottenburg und nunmehr auch das LG Köln einen Riegel vor. 

Vorwurf in den Foto Abmahnungen: Keine Urheberangabe

In den Abmahnungen wird den abgemahnten Webseitenbetreibern vorgeworfen, dass sie Fotos von Karg oder Vonten nutzen, ohne sie dabei als Urheber anzugeben. Dadurch würden sie gegen § 13 UrhG (Pflicht zur Urheberangabe) verstoßen. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden von den Abgemahnten Schadensersatz sowie Erstattung von Dokumentationskosten und Abmahnkosten verlangt.

Sämtliche unserer Mandanten haben das Foto über Fotolia (heute Adobe) erworben und für gewerbliche Zwecke auf ihrer Webseite genutzt. Die Kanzlei Hegewerk ist jedoch der Ansicht, dass der Urheber auch bei einer gewerblichen Nutzung von Fotolia Fotos anzugeben sei. Dies folge aus § 13 UrhG.

Muss ich den Urheber bei gewerblicher Nutzung von Fotolia Fotos angeben?

Die Nutzungsbedingungen von Fotolia, Adobe, iStock & Co. unterscheiden zwischen „geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ und „redaktionellen Zwecken“. Eine Urheberangabe wird nur bei einer redaktionellen Nutzung verlangt. Daraus ziehen Nutzer meines Erachtens zu Recht den Schluss, dass bei einer Fotonutzung zu gewerblichen Zwecken keine Urheberangabe erforderlich ist.

Auch Gerichte verneinen Urheberangabe bei gewerblicher Nutzung von Fotolia Fotos

Diese Ansicht wurde mittlerweile auch von einigen Gerichten bestätigt. So verurteilte das AG Charlottenburg (Urteil vom 28.05.2020) den Fotografen Dirk Vonten zur Erstattung der unserem Mandanten für die Abwehr der unberechtigten Foto Abmahnung entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Dieser hat gegen das Urteil des AG Charlottenburg Berufung beim LG Berlin eingelegt.

Das LG Köln wies einen Eilantrag des ebenfalls für seine Abmahnpraxis bekannten Fotografen Peter Aktins zurück (Beschluss vom 09.10.2020). Der von Atkins abgemahnte Webseitenbetreiber wurde ebenfalls von uns vertreten. Den zurückweisenden Beschluss begründete das LG Köln ausdrücklich damit, dass eine Urheberangabe bei der gewerblichen Nutzung von Fotolia Fotos aufgrund des Wortlauts der Nutzungsbedingungen nicht erforderlich sei. Diese sähen nur bei einer redaktionellen Fotonutzung eine Urheberangabe vor. Bei der Nutzung eines Fotos zur Bebilderung von gewerblichen Angeboten handele es sich nicht um eine Nutzung zu redaktionellen Zwecken.

Fotografen verlangen zu hohen Schadensersatz

Da keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, steht den Fotografen auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ungeachtet dessen, ist der von der Kanzlei Hegewerk für die Fotografen geforderte Schadensersatz deutlich zu hoch, wird der Schadensersatz in Anlehnung an die MFM-Tabelle berechnet.

Nach der Rechtsprechung ist die MFM-Tabelle für Fotos von Berufsfotografen nicht anwendbar, wenn sie die Fotos zur kostenlosen Nutzung auf Plattformen wie flickr anbieten, denn damit geben sie zu erkennen, dass sie mit diesen Fotos am Markt eben keine Lizenzen in der Größenordnung der MFM-Tabelle erzielen. Entsprechendes gilt m.E. für Fotos, die auf Plattformen wie Fotolia, Adobe und iStock zur gewerblichen Nutzung für wenige Euros angeboten werden.

In den Abmahnungen fordern die Fotografen Schadensersatz in Höhe von mehreren Hundert Euros, obwohl sie auf Fotolia, Adobe, iStock & Co. sie nur einen Bruchteil davon als Lizenz bekommen. Nach der Rechtsprechung soll sich der Urheber gerade nicht mittels des Schadensersatzes "bereichern".

Kein Anspruch auf Erstattung von Dokumentationskosten

Mangels Urheberrechtsverletzung steht den Fotografen auch kein Anspruch auf Erstattung von Dokumentationskosten zu. Ungeachtet dessen, legte weder Herr Vonten noch Herr Karg in den von uns betreuten Fällen einen Nachweis dafür vor, dass ihnen solche Kosten tatsächlich entstanden sind bzw. sie solche Kosten tatsächlich tragen müssen.

Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten

Mangels Urheberrechtsverletzung steht den Fotografen auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Zudem darf bezweifelt werden, dass die Fotografen im Innenverhältnis gegenüber der Kanzlei Hegewerk verpflichtet sind, an diese Abmahnkosten zu zahlen. Vielmehr wurde von der Kanzlei Hegewerk selbst offengelegt, dass die Fotografen von dem beauftragten Recherchedienstleister auch von diesen Kosten freigestellt werden.

Praxishinweis

Die Entscheidungen des AG Charlottenburg und des LG Köln zeigen, dass man sich gegen Foto Abmahnungen der bekannten Massenabmahner Stephan Karg, Dirk Vonten und Peter Atkins erfolgreich wehren kann. Sofern das Foto über Fotolia erworben und für gewerbliche Zwecke genutzt wurde, sind die Foto Abmahnungen dieser Herren unberechtigt.

Haben auch Sie eine Abmahnung von der Berliner Kanzlei Hegewerk im Auftrag von Fotografen wie Dirk Vonten oder Stephan Karg wegen unerlaubter Nutzung von Fotolia (Adobe) Fotos erhalten, sollten Sie den darin geltend gemachten Forderungen daher nicht, jedenfalls nicht vorschnell nachkommen.

Selbst wenn das Foto nicht lizenziert wurde, daher eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass die von der Kanzlei Hegewerk für die Fotografen geforderten Zahlungen dem Grunde bzw. der Höhe nach berechtigt sind.

Aufgrund meiner jahrelangen Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen Foto Abmahnungen ebenso wie die Argumentation der Kanzlei Hegewerk bestens vertraut.

Ich vertrete mittlerweile Dutzende von Fotografen wie Dirk Vonten, Stephan Karg und Peter Atkins abgemahnte Betreiber von Webseiten und Blogs, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.