Aufrechnungsverbot für Verbraucher in AGB unwirksam

Abmahngefahr: Unwirksame AGB Klauseln

Der BGH hat mit Urteil vom 20.3.2018 entschieden, dass eine Klausel in AGB, nach der die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich ist, gegenüber Verbrauchern unwirksam ist. Unwirksame AGB-Klauseln können von Wettbewerbern und Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden, da diese zugleich wettbewerbswidrig sind.

Sachverhalt: Aufrechnungsverbot in Sparkassen AGB 

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, mahnte die Beklagte, eine Sparkasse wegen der folgenden in den Sparkassen-AGB enthaltenen Klausel ab:

„Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Der Kläger hält diese Klausel für unzulässig, da diese Kunden der Sparkasse unangemessen benachteilige. Da die beklagte Sparkasse keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erhob der Verbraucherschutzverband Klage auf Unterlassung. Diese Klage hatte sowohl beim LG als auch beim OLG Erfolg.

Die Revision der beklagten Sparkasse beim BGH blieb erfolglos.

BGH: Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis in AGB für Verbraucher unwirksam

Auch der BGH gab dem Verbraucherschutzverband Recht. Er schloss sich den Vorinstanzen an, wonach die von der beklagten Sparkasse in den AGB verwendete Klausel, soweit sie bei Bankgeschäften mit Verbrauchern verwendet wird, gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB verstößt. 

Zur Begründung führte der BGH aus, dass die Aufrechnungsklausel nicht im Einklang mit dem einem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht (§ 355 BGB) steht. Danach sind im Falle eines Widerrufs von Bankgeschäften (z.B. Verbraucherdarlehen) die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Hiervon dürfe nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

Durch die in den AGB enthaltene Aufrechnungsklausel werde jedoch davon abgewichen, da diese auch die Rückabwicklungsansprüche des Verbrauchers nach einem Widerruf gem. § 355 BGB erfasse. Der Verbraucher werde dadurch unzulässig in der Rückabwicklung des Vertrags nach Erklärung des Widerrufs beschränkt, weil er seine Rückgewähransprüche der Bank nur entgegenhalten könne, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wären. Dies sei unzulässig.

BGH, Urteil des BGH vom 20.03.2018, Az.: XI ZR 309/16

Praxistipp:

Jedes Unternehmen, das Geschäfte mit Verbrauchern schließt, muss daher seine AGB prüfen. Enthalten diese eine Aufrechnungsklausel, die auch für Verbraucher gilt, und vorsieht, dass nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden darf, besteht dringender Handlungsbedarf.

Diese Klausel ist nämlich nicht nur unwirksam, sondern es drohen auch hier Abmahnungen von Wettbewerbern, Wettbewerbsverbänden, Abmahnvereinen und Verbraucherschutzverbänden. Diese sind nicht nur ärgerlich, sondern können mit erheblichen Kosten (Abmahnkosten, Klagekosten) verbunden sein.
 
Auch andere AGB-Klauseln können unwirksam sein, z. B. Preisanpassungsklauseln, Kosten für RücklastschriftenVertragsstrafeklauseln, Schriftformklauseln, Teillieferungsklausen, Zahlungszielklausen oder Rechtswahlklauseln (z. B. "Es gilt deutsches Recht").

Tipps zur vorteilhaften Gestaltung von AGB für Onlineshops im B2B Bereich finden Sie hier.