Kein Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform erfoderlich

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 9.7.2019 entschieden, dass beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform kein Grundpreis angegeben werden muss. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das konkret in Rede stehende Nahrungsergänzungsmittel üblicherweise in Kapselform (also nach Stückzahl) angeboten wird.

Ausgangslage: Grundpreisangabe bei nach Gewicht angebotenen Produkten erforderlich

Gem. § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zu einem festen Preis angeboten werden, der Grundpreis angegeben werden. Verstöße gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe sind im Internet schnell entdeckt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe stellt zugleich ein Wettbewerbsverstoß dar. Wettbewerbsverstöße können sowohl von Wettbewerbern als auch von Wettbewerbsverbänden und Abmahnvereinen wie IDO kostenpflichtig abgemahnt werden.

Sachverhalt: Angebot von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ohne Grundpreisangabe

Der Beklagte vertreibt in seinem Online-Shop Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform. Dabei gab er jedoch keinen Grundpreis, sondern nur den Gesamtpreis an. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte verstoße daher gegen die Preisangabenverordnung.

Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Beklagten zur Unterlassung. Hiergegen legte der Beklagte jedoch erfolgreich Berufung beim OLG Celle ein.

OLG Celle: Angebot in Kapselform ist kein Anbieten nach Gewicht

Nach Ansicht des OLG Celle stellt das Angebot von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform kein Anbieten nach Gewicht dar. Dass sich auf der Verpackung eine Gewichtsangabe befinde, sei für die rechtliche Einordnung unschädlich.

Auch keine Angabe der Füllmenge erforderlich

Für das Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln bestehe auch keine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge. Zwar sehe Art. 23 der seit dem 13..12.2014 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU geltenden Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) eine grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge vor. Danach ist die Nettofüllmenge bei anderen als flüssigen Lebensmitteln in Masseeinheiten auszudrücken. Jedoch enthalte Anhang IX Nr. 1 c) LMIV hiervon folgende Ausnahme:

"Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.“

Da das konkrete Nahrungsergänzungsmittel in der Regel unstreitig nach Stückzahl in den Verkehr gebracht wird, ist nach Ansicht des OLG Celle diese Ausnahme einschlägig:

"Die infrage stehenden Kapseln des Aminosäure-Präparats werden normalerweise nach Stückzahlen in Verkehr gebracht. Diese Frage beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers. Sie kann vom Senat selbst beurteilt werden, weil seine Mitglieder zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören.

Üblicherweise wird diese Ausnahmevorschrift zwar etwa auf bestimmte Backwaren, Süßwaren und Obst- und Gemüsearten angewandt. Aber auch ein Nahrungsergänzungsmittel, das sich – wie vorliegend – aus verschiedenen Komponenten – insbesondere verschiedenen Wirk- und Füllstoffen – zusammensetzt und das in dieser konkreten Zusammensetzung in einer Art und Weise vorportioniert vertrieben wird, dass diese Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgehoben wird, wird stückweise abgegeben.“

Konkreres Präparat maßgeblich

Den Einwand der Klägerin, dass Aminosäurepräparate nicht nur in Kapselform, sondern üblicherweise in Pulverform oder gelöst als Flüssigkeit in den Verkehr gebracht werden, wies das OLG Celle zurück. Maßgeblich sei nur das konkrete Präparat, nicht ähnliche Präparate:

"Maßgeblich dürfte bei solchen Nahrungsergänzungsmitteln schon aufgrund möglicherweise unterschiedlicher Wirkweisen nur das konkrete Präparat in seiner individuellen Zusammensetzung sein. Dieses hier konkret infrage stehende Präparat mit seiner individuellen Wirkstoffzusammensetzung wird aber nach dem unbestrittenen Vortrag des Verfügungsbeklagten ausschließlich in der vorliegenden Form vertrieben.“

OLG Celle, Urteil vom 09.07.2019, 13 U 31/19

Praxishinweis

Ob bei Nahrungsergänzungsmitteln ein Grundpreis bzw. die Füllmenge angegeben werden muss, richtet sich nach Ansicht des OLG Celle danach, ob das konkret in Rede stehende Produkt im Verkehr üblicherweise nach Gewicht oder Stückzahlen angeboten wird. Wird es nach Stückzahlen angeboten, entfällt nach Ansicht des OLG Celle die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bzw. der Füllmenge.

Ob sich andere Gerichte der Ansicht des OLG Celle anschließen, bleibt abzuwarten. Sicherheit würde bis zu einer Entscheidung durch den BGH nur eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Klarstellung in der LMIV bieten.

Update: Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.08.2019 entschieden, dass auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform der Grundpreis angegeben werden muss:

Am sichersten fahren Onlinehändler bis dahin, wenn sie auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform den Grundpreis bzw. die Füllmenge angeben.