IDO Geschäftsmodell ist rechtmissbräuchlich

Die Luft für den als Massenabmahner berüchtigten IDO Verband wird immer dünner: Nachdem bereits zahlreiche Gerichte (OLG Rostock, LG Darmstadt, LG Bonn, LG Heilbronn) IDO Rechtsmissbrauch bescheinigten, erlitt IDO nun auch vor dem LG Bielefeld eine weitere Schlappe. Auch das LG Bielefeld ist der Ansicht, dass IDO eigene Mitglieder verschone und daher rechtsmissbräuchlich handele.

 Abgemahnter verklagt IDO vor dem LG Bielefeld

Anlass des Klageverfahrens war eine IDO Abmahnung wegen unerlaubter Werbung mit Herstellergarantien. Die Werbung mit Herstellergarantien ist ein beliebter Abmahngrund von IDO. Die Frage, ob und wie Verkäufer über Herstellergarantien informieren müssen, wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Der BGH hat dem EuGH jüngst zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Werbung von Herstellergarantien vorgelegt.

Der hier Abgemahnte wies nicht nur die Abmahnung von IDO zurück, sondern drehte den Spieß um und verklagte IDO (daher ist IDO hier Beklagter). Das LG Bielefeld gab der Klage statt, da die IDO Abmahnung mangels Klagebfugnis von IDO unberechtigt war und IDO zudem rechtsmissbräuchlich handele.

LG Bielefeld: IDO nicht abmahnberechtigt

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind Verbände nur berechtigt, Wettbewerbsverstöße abzumahnen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Ebenso wie in anderen Klageverfahren konnte IDO auch vor dem LG Bielefeld keine konkreten Angaben zu Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten seiner Mitglieder tätigen. IDO beschränkte sich auch hier auf die Vorlage einer teilanonymisierten Mitgliederliste und auf pauschale Angaben. Dieser "Sachvortrag" genügte dem LG Bielefeld jedoch nicht:

"Es lässt sich (…) nicht feststellen, dass der Beklagte (…) über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern verfügt, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Klägerin vertreiben.

In Betracht kommen insoweit nur Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt, die nach Anzahl und/oder Größe Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise durch den Beklagten repräsentativ vertreten sind, das ein missbräuchliches Vorgehen des Beklagten ausgeschlossen werden kann. Dabei muss auch eine Gewichtung dahingehend erfolgen, dass Mitgliedern mit stationärem Ladengeschäft, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit Klein-Online-Shops.
Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat einen diesen Anforderungen entsprechenden Mitgliederbestand nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen vermocht.

Die vorgelegten und teilanonymisierten Mitgliederlisten vermögen keinen Aufschluss zu erbringen. Das Vorbringen des Beklagten verhält sich stattdessen im Allgemeinen.

Es hätte vielmehr einer detaillierten und spezifizierten Darlegung bedurft, inwieweit dem wirtschaftlichen Wirken der entsprechenden Mitglieder aus den streitgegenständlichen Branchenbereichen erhebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere mit dem wiederholten Einwand der Klägerin, sie unterhalte im Gegensatz zu vielen der Beklagten Mitglieder zusätzlich zu ihren Online-Shops auch ein Ladenlokal, setzt sich der Beklagte nicht einmal ansatzweise auseinander.

Auch soweit die Klägerin namentlich Mitglieder des Beklagten benennt, ist der Beklagte offensichtlich außerstande, in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten […] im Einzelnen vorzutragen, ob diese Mitglieder von ihrem Geschäftsaufkommen eine entsprechende Bedeutung aufweisen und auch im stationären Handel tätig sind […].

Es drängt sich der Eindruck auf, dass dem Beklagten weder konkret bekannt ist, welchen Umfang die geschäftlichen Aktivitäten diese Mitglieder im Einzelnen haben, noch dass er sich insoweit im Einzelnen kundig gemacht hätte. Dies gilt auch für das Vorbringen im Schriftsatz vom […], der zwar eine numerische Zusammenfassung der Anzahl der Mitglieder in den einzelnen von dem Beklagten aufgerufenen Geschäftsbereichen beinhaltet, allerdings jede qualitativ konkrete Angabe zu den einzelnen Mitgliedern vermissen lässt.“

LG Bielefeld: IDO handelt zudem rechtsmissbräuchlich

Das LG Bielefeld hätte die Klage von IDO schon allein wegen der fehlenden Klagebefugnis abweisen können. Das Gericht ging jedoch noch einen Schritt weiter und bescheinigte IDO auch Rechtsmissbrauch. Der Abgemahnte hatte Belege vorgelegt, aus denen sich ergab, dass zahlreiche IDO Mitglieder ebenso wie er mit Herstellergarantien warben. IDO konnte nicht belegen, dass und wie er auf diese Mitglieder dahingehend eingewirkt hat, um sie zur regelkonformen Werbung mit Herstellergarantien anzuhalten:

"Der Beklagte behandelt seine eigenen Mitglieder hinsichtlich tatsächlicher oder vermeintlicher Verstöße nicht in gleicher Weise wie Nichtmitglieder. Dem dementsprechenden Vorbringen der Klägerin, die insbesondere mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom (…) beispielhaft einige Mitglieder des Beklagten und deren Umgang mit ihrer Information über die Garantiebedingungen aufzeigt, ist der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten. Dies geschieht auch nicht auf breiteres detailliertes Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom […].

Die Darlegung des Beklagten, wie er im Einzelnen seinen Informationsdienst gegenüber den Mitgliedern gestaltet, reicht nicht. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob diese Informationen die Mitglieder überhaupt erreichen, diese tatsächlich im Log-In-Bereich nachlesen bzw. die ihnen übermittelten E-Mails zur Kenntnis nehmen. Sicherlich ist von dem Beklagten keine systematische Überprüfung aller seiner Mitglieder zu verlangen. Allerdings fällt hier auf, dass offensichtlich nicht einmal vorgetragen werden kann, dass und wie der Beklagte gegen die von ihm im Rahmen dieses Rechtsstreits von der Klägerin namentlich bezeichneten Mitglieder vorgegangen worden ist.(...)

Im Übrigen lässt es der Beklagte nur bei der Vorlage zweier Abmahn-E-Mails gegen die Mitglieder (…) und (…) sowie bei auszugsweisen Zitaten mehrerer Gerichtsentscheidungen, bei denen nicht zu erkennen ist, welche Mitglieder betroffen sind, bewenden. Dieser Vortrag genügt nicht, um ein gezieltes Einwirken des Beklagten auf seine Mitglieder feststellen (zu können).“

LG Bielefeld, Urteil vom 26.01.2021, Az. 15 O 26/19

Praxishinweis

Ein weiteres Urteil, das hoffentlich dazu führt, dass IDO bald Geschichte ist. Ebenso wie bereits zahlreiche andere Gerichte, hat auch das LG Bielefeld festgestellt, dass es IDO nicht um die „Einhaltung des fairen Wettbewerbs“, sondern um die Erzielung von erheblichen Einnahmen für IDO geht.

Bekanntlich "leben" die hinter IDO stehenden Personen von Vertragsstrafen. Dies ist mittlerweile auch Gerichten bekannt. So hat das OLG Stuttgart IDO zur Offenlegung von Interna in Bezug auf die interne Vergütungsstruktur von IDO aufgefordert.

IDO überprüft bekanntlich nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ob der Abgemahnte gegen diese verstößt. Stellt IDO Verstöße fest, verlangt IDO Vertragsstrafen zwischen 3.000 EUR und 5.000 EUR je Verstoß und klagt diese auch ein.

Daher sollte gegenüber IDO - wenn überhaupt - nur dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, wenn alle abgemahnten Punkte beseitigt wurden und zu 100% sichergestellt ist, dass die abgemahnten Fehler in Zukunft nicht mehr passieren.

Insbesondere wenn Abgemahnte auf Amazon verkaufen, sich also an Angebote Dritter anhängen, sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung wohl überlegt sein. Ferner sollte auch bei Preisangaben oder Kennzeichnungsvorgaben überlegt werden, ob man nicht eher das Risiko einer Klage als die Verwirkung einer hohen Vertragsstrafe eingeht. Zumal die Gerichte die Klagen von IDO mittlerweile nicht mehr "durchwinken".

Sollten auch Sie eine IDO Abmahnung erhalten haben, berate und vertrete ich auch Sie gerne sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.