Oktoberfest-Abmahnung: Stadt München verliert Klage gegen Online-Händler
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem markenrechtlichen Verfahren entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“ auf Party- und Dekorationsartikeln die Markenrechte der Landeshauptstadt München an den Oktoberfest-Marken nicht verletzt. Die Stadt München, bekannt durch das weltberühmte Oktoberfest, hatte einen Online-Händler wegen Markenrechtsverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten verklagt, da dieser u.a. Wand- und Tischdekorationen und Partyhüte mit dem Aufdruck "Oktoberfest“ anbot. Das Gericht wies die Klage der Stadt München in vollem Umfang ab.
Kein DSGVO-Schadensersatz bei nur theoretischen Risiken
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen in einem Elektronikmarkt ein und geben vertrauliche Informationen für eine Finanzierung an. Nun erfahren Sie, dass Ihre persönlichen Daten aus Versehen einem Fremden ausgehändigt wurden. Sicherlich würden Sie sich sorgen, vielleicht sogar Schadensersatz fordern. Ein Kunde der Elektronikfachmarktkette Saturn erlebte genau dieses Szenario und verlangte Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Der Fall ging hoch bis zum EuGH. Der entschied: Kein Schadensersatz bei bloß hypothetische Risiken.
OLG: Facebook muss auch sinngleiche Posts löschen
Angenommen, Ihr Name und Ihr Bild werden in einem Facebook-Post verwendet, der ein Zitat enthält, das Sie nie gesagt haben. Der Post wird dann auch noch häufig geteilt. Müssen Sie nun jeden einzelnen Post bei Facebook melden oder ist Facebook verpflichtet, ähnliche Posts von sich aus zu finden und zu entfernen? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jüngst entschieden, dass Facebook nicht nur beanstandete Posts, sondern auch andere Posts suchen und entfernen muss, die denselben Inhalt haben. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Falschzitat, das von der Klägerin Renate Künast beanstandet wurde.
OLG Stuttgart: Grenzen der Meinungsfreiheit auf Facebook
In unserer digital vernetzten Welt, in der soziale Medien oft Schauplatz hitziger Debatten sind, stellt sich eine grundlegende Frage: Was darf man in hitzigen Diskussionen auf Social Media sagen, und wo zieht das Recht die Grenze? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart bietet hierzu aufschlussreiche Einsichten. Es entschied, dass die Bezeichnung als 'dummes Stück Hirn-Vakuum' eine Schmähkritik darstellt und nicht hingenommen werden muss.
BGH: "KÖLNER DOM" nicht als Marke eintragungsfähig
Der BGH hatte über die Eintragungsfähigkeit des Zeichens "KÖLNER DOM" als Marke für Waren der Klassen 14, 16 und 25 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 12.10.2023 hat der BGH entschieden, dass die Wortfolge "KÖLNER DOM" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für diese Waren eintragungsfähig ist. Insbesondere bei Waren, die als Souvenirs oder Reisebedarf in Betracht kämen, werde das Zeichen lediglich als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht - wie für eine Marke erforderlich - als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstanden.
Irreführende Werbung mit "klimaneutraler Herstellung“ und "CO2 positiv"
Eine präzise und transparente Kommunikation ist entscheidend für eine rechtssichere Werbung mit dem Label "klimaneutral". Das Landgericht München hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass allgemeine Verweise auf Klimaneutralität nicht ausreichen. Stattdessen sind konkrete, leicht zugängliche und transparente Angaben zur Klimabilanz sowie den spezifischen Maßnahmen zur Kompensation oder Einsparung erforderlich. Die Bewerbung eines Produkts als 'CO2 positiv' oder 'klimaneutral hergestellt' ist irreführend, wenn solche Angaben nicht bereitgestellt werden.
Markenrecht
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