Umfasst die Einwilligung zur Nutzung von Personenfotos auch die Bildbearbeitung?
Hier ist Vorsicht geboten, denn nicht jede Bildbearbeitung ist im Interesse der abgebildeten Person. Je nach Art der Bildbearbeitung kann diese das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzen.
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Wann darf man Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person nutzen?
Wann man Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, ohne deren Einwilligung nutzen darf, ist in § 23 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt.
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Darf man Personen auf Demonstrationen, Versammlungen, Sportveranstaltungen fotografieren?
Nein. Auch wenn der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 KUG) dies nahelegen könnte, sind auch hier bestimmte Grenzen einzuhalten.
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Was sind die Rechtsfolgen einer unerlaubten Fotonutzung?
Im Falle einer unerlaubten Fotonutzung stehen dem Fotografen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und - wenn er einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt hat - auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ist auf dem Foto eine Person abgebildet, stehen auch dieser Person diese Rechte daneben (!) zu. Es kann also richtig teuer werden.
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Wie hoch ist der Schadensersatz bei unerlaubter Fotonutzung?
Das Gesetz schreibt keinen festen Schadensersatz für alle Fälle des Fotoklaus vor. Die Höhe des im Falle einer Urheberrechtsverletzung am Foto zu zahlenden Schadensersatzes hängte daher stets von den konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Ferner ist zu beachten, dass es dem Fotografen frei steht, den ihm im Falle des Fotoklaus zustehenden Schadensersatz auf unterschiedliche Art zu berechnen.
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