Darf ich Bilder von Verstorbenen ohne Zustimmung nutzen?
Bei Aufnahmen von Verstorbenen zu Lebzeiten ist zu beachten, dass das Recht am eigenen Bild gem. § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz (KUG) erst 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten endet. Daher dürfen auch Fotos, auf denen Verstorbene abgebildet sind, nicht einfach genutzt werden.
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Welchen Inhalt sollte eine Einwilligung bei Personenfotos haben?
Ist auf einem Foto eine Person abgebildet, muss vor Nutzung des Fotos neben der Zustimmung des Fotografen auch die Zustimmung der abgebildeten Person eingeholt werden. Auch diese Einwilligung kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Allein aus Beweisgründen, sollte jedoch auch diese Einwilligung schriftlich erfolgen.
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Wann liegt eine mündliche Einwilligung des Abgebildeten zur Fotonutzung vor?
Es ist nicht erforderlich, dass die Einwilligung der auf einem Foto abgebildeten Person zur Fotonutzung schriftlich erfolgt. Auch eine mündliche Einwilligung genügt. Kommt es nachher jedoch zum Streit, ist zu bedenken, dass sich eine mündliche Einwilligung der auf dem Foto abgebildeten Person schwer bzw. gar nicht beweisen lässt.
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Umfasst die Einwilligung zur Nutzung von Personenfotos auch die Bildbearbeitung?
Hier ist Vorsicht geboten, denn nicht jede Bildbearbeitung ist im Interesse der abgebildeten Person. Je nach Art der Bildbearbeitung kann diese das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzen.
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Wann sind Personen auf Fotos nur Beiwerk?
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dürfen Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Bauwerk oder einer Landschaft erscheinen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden.
Wann darf man Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person nutzen?
Wann man Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, ohne deren Einwilligung nutzen darf, ist in § 23 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt.
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