Die Berliner Kanzlei NIMROD hat mittlerweile das Abmahngeschäft für den Fotografen Gregorz Grygo von der Kanzlei Pixel.Law übernommen. Wie früher Pixel.Law, mahnt nunmehr die Kanzlei NIMROD im Auftrag von Gregorz Grygo Webseitenbetreiber ab, die dessen (ehemals auf Pixelio vermarktete) Fotos nutzen.
Was fordert die Kanzlei NIMROD in den Abmahnungen?
In den Abmahnungen wirft die Kanzlei NIMROD den Abgemahnten vor, dass sie Fotos von Gregorz Grygo ohne dessen Erlaubnis und ohne Urheberangabe nutzen. Zahlreiche seiner Fotos vermarktete Herr Gregorz Grygo früher unter dem Pseudonym „l-vista“ auf Pixelio. Pixelio Fotos können kostenlos genutzt werden, wobei jedoch der Urheber anzugeben ist. Die Tatsache, dass Herr Grygo Fotos früher auf Pixelio vermarkte, wird in den Abmahnungen bezeichnenderweise nicht erwähnt.
In einem ersten Schritt werden die Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung und Anerkennung der Pflicht zur Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz aufgefordert. Die Abmahnkosten und den Schadensersatz werden nach der Auskunftserteilung beziffert. Bereits in der Abmahnung wird auf die Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie hingewiesen.
Sind die Foto Abmahnungen von Gregorz Grygo berechtigt?
Sofern man die Bilder nicht über Pixelio lizenziert hat, läge in der Tat eine Urheberrechtsverletzung vor. Gleiches gilt, wenn man das Bild zwar über Pixelio erworben hat, bei der Nutzung auf der Webseite jedoch den Urheber nicht angegeben hat. Denn in Deutschland genießt jedes Foto urhberrechtlichen Schutz, sei es als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. Nr. 5 UrhG) oder als Lichtbild (§ 72 UrhG).
Muss ich Schadensersatz an NIMROD zahlen?
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch der von NIMROD nach Auskunftserteilung geforderte Schadensersatz der Höhe nach berechtigt ist. Sofern Gregorz den Schadensersatz in Anlehnung an die MFM-Tabelle berechtigt, stellt sich nämlich die Frage, ob er hierzu überhaupt berechtigt ist.
Fraglich ist schon, ob es sich bei der MFM-Tabelle überhaupt um eine Übersicht marktgerechter Lizenzen handelt. Hieran äußerte sowohl der BGH als auch verschiedene Instanzgerichte in diversen Urteilen Zweifel.
Zudem haben Gerichte (z.B. OLG Köln, LG Berlin) entschieden, dass die MFM-Tabelle jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn das Bild zur kostenlosen Nutzung angeboten wurde, sei es auf Plattformen wie Pixelio, flickr & Co. oder als Foto unter CC-Lizenz auf Wikipedia.
Muss ich Abmahnkosten an NIMROD zahlen?
Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, steht damit auch nicht fest, dass die geforderten Abmahnkosten berechtigt sind. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nämlich nur, wenn der Abmahner (hier Herr Grygo) sich im Innenverhältnis gegenüber seinen Anwälten (hier Kanzlei NIMROD) verpflichtet hat, dieser Anwaltskosten in Höhe der Abmahnkosten zu zahlen. Der BGH hat zudem 2018 entschieden, dass die Forderung von im Innenverhältnis nicht geschuldeten Abmahnkosten den Tatbestand des strafbaren Betrugs erfüllt.
Der Bundesfinanzhof hat zudem 2019 entschieden (BFH, Urteil vom 13.02.2019), dass es sich bei einer urheberrechtlichen Abmahnung um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung des Abmahners gegenüber dem Abgemahnten handelt. Daher ist der Abmahner verpflichtet, dem Abgemahnten eine den Vorgaben von § 14 UStG entsprechenden Rechnung über die Abmahnkosten zur Verfügung zu stellen. Bis zur Vorlage steht dem Abgemahnten ein Zurückbehaltungsrecht zu. Von diesem Recht sollten Abgemahnte stets vorsorglich Gebrauch machen.
Systematisches Fordern von zu hohem Schadensersatz ist sittenwidrig
Schließlich ist bei Foto Abmahnungen stets auch Rechtsmissbrauch zu prüfen. So hat das AG Würzburg (Urteil vom 23.07.2020) entschieden, dass ein Fotograf sittenwidrig handelt, wenn er Nutzer seiner Bilder systematisch mit überhöhten Schadensersatzforderungen überzieht. Ist eine Foto Abmahnung sittenwidrig, muss der Abmahner dem Abgemahnten die Rechtsverteidigungskosten erstatten. Der Spieß wird also umgedreht: Nicht der Abgemahnte muss zahlen, sondern der Abmahner.
Praxishinweis:
Haben auch Sie eine Abmahnung von der Berliner Kanzlei NIMROD im Auftrag des Fotografen Gregorz Grygo wegen unerlaubter Nutzung eines Fotos erhalten, sollten Sie den darin geltend gemachten Forderungen daher nicht vorschnell nachkommen. Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, heißt dies nicht, dass auch die Zahlungsforderungen berechtigt sind.
Aufgrund meiner jahrelangen Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Foto Abmahnungen bekannt. Auch das Vorgehen bzw. die Argumentation der jeweiligen Abmahnkanzlei ist mir bestens vertraut.
Ich vertrete mittlerweile zahlreiche von Stockfotografen wie Dirk Vonten, Stephan Karg, Peter Atkins, Stefan Schmidt und von Gregorz Grygo abgemahnte Webseitenbetreiber, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.