YouTube haftet als Störer für Musikvideos von Nutzern
Das OLG Hamburg hat heute zwei Entscheidungen in urheberrechtlichen Verfahren verkündet, in denen die Betreiberin des Videoportals "YouTube" und (in einem der Verfahren) auch deren Muttergesellschaft, die Google Inc., wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen wurden.
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Verletzung des Leistungsschutzrechts für Verleger durch Onlinestellung eines Screenshots einer Webseite
Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 06.01.2015 entschieden, dass die ungefragte Onlinenutzung eines Screenshots einer Webseite, die redaktionelle Angebote enthält, das dem Webseitenbetreiber zustehende Leistungsschutzrecht als Presseverleger verletzt.
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Keine GEMA-Vergütung für Hintergrundmusik in Arztpraxen
Der BGH hat in einem von der GEMA gegen einen Zahnarzt angestrengten Klageverfahren am 18.06.2015 entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.
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Katalogwerbung: Gemälde in Möbelkatalog kein „unwesentliches Beiwerk"
Der BGH hat mit Urteil vom 17.11.2014 entschieden, dass ein Gemälde, das in einem Möbelkatalog zusammen mit zum Verkauf angebotenen Möbeln in einer Fotografie abgebildet ist, kein unwesentliches Beiwerk ist, da es stimmungsbildend bzw. eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in die Möbelanzeige einbezogen wird. Die Nutzung von Gemälden in Möbelkatalogen bedaerf daher der Zustimmung des Urhebers.
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Anbieten und Bewerben von Möbelplagiaten auch ohne Kaufnachweis urheberrechtswidrig
Der EuGH hat mit Urteil vom 13.5.2015 entschieden, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: Möbel) Angebote zum Erwerb von Plagiaten oder hierauf abzielende Werbung auch dann verbieten kann, wenn er nicht nachweisen kann, dass es aufgrund der Werbung zu einem Erwerb durch einen Käufer aus der Union gekommen ist.
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YouTube darf Sperrung Video nicht wieder aufheben
Das LG Berlin hat in einem von Frau Rechtsanwältin Himburg auf Seiten des Rechteinhabers geführten Eilverfahren die Haftung von YouTube als Störer wegen urheberrechtswidriger Video-Uploads auf YouTube bestätigt, sofern YouTube die Sperrung eines Videos nach Gegendarstellung des Uploaders allein deshalb wieder aufhebt, weil der Rechteinhaber YouTube nicht innerhalb von 10 Werktagen nachweist, dass er Klage gegen den Uploader eingereicht hat.
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FAQs: Medienrecht
Aktuelle Urteile : Medienrecht
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