Honorare GVR Tageszeitungen gelten bundesweit
Der BGH hat mit Urteil vom 15.09.2016 entschieden, dass die Honorare der Vergütungsregeln GVR Tageszeitungen auch für Zeitungen in Ostdeutschland gelten.
EuGH zum Weiterverkauf gebrauchter Software
Der EuGH hat am 12.10.2016 entschieden, dass gebrauchte Software zwar an Dritte weiterverkauft werden darf, jedoch nur mit dem vom Hersteller gelieferten Originaldatenträger. Ist der Originaldatenträger beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf eine Sicherungskopie nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers übergeben werden. Die Weitergabe ohne Zustimmung ist eine Urheberrechtsverletzung.
EuGH: Verlinken keine Urheberrechtsverletzung
Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Website mit urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Zustimmung des Urhebers dort integriert wurden, eine „öffentliche Wiedergabe“ und somit eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Vergütung für Zeitungsfotograf muss angemessen sein
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Vergütung für Fotobeiträge eines freien hauptberuflichen Journalisten angemessen ist, die in Tageszeitungen eines Verlages veröffentlicht werden. Die vom Verlag gezahlte Vergütung von 10 EUR je Fotobeitrag befand das Gericht für unangemessen. Angemessen sei vielmehr eine Vergütung entsprechend der Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen.
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OLG Celle: Unangemessene Vergütung für Onlineartikel
Das OLG Celle hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Vergütung für Artikel angemessen ist, die in freien werbefinanzierten Onlinemagazinen veröffentlicht werden. Die vom Verlag gezahlte Vergütung von 40 - 100 EUR je Artikel befand das Gericht für unangemessen. Angemessen seien vielmehr 400 EUR je Artikel.
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Einfache Redewendung genießt keinen Urheberschutz
Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob dem Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerk zukommt und verneinte dies mangels Vorliegen der erforderlichen sog. "Schöpfungshöhe". Der Ausdruck stelle nicht mehr als eine einfache, kurze, nicht originelle Redewendung dar.
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