Zerstörung eines Kunstwerkes kann Urheberrechte verletzen
Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 21.02.2019 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Kunstobjekt im Museum) ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht darstellt. Nach dem BGH ist diese Frage im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers zu beantworten.
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SKY kann Gastwirt Fußballübertragung per Internet nicht verbieten
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 8.5.2015 entschieden, dass SKY Gastwirten, Sportsbars oder Wettbüros, die kein SKY-Abo haben, dennoch nicht die Übertragung der Fußball-Bundesliga via Internet verbieten kann. Entsprechende Abmahnungen von SKY sind daher unberechtigt mit der Folge, dass SKY den abgemahnten Gastwirten die Rechtsverteidigungskosten ersetzen muss.
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Urheberrechtlicher Schutz eines Logos für Spiele
Das Landgericht Berlin hatte sich im Rahmen eines PKH-Verfahrens mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Logo für ein Spiel, das aus einem Schriftzug auf Notenlinien mit Noten besteht, urheberrechtlich geschützt ist. Das Gericht verneinte Urheberschutz für das konkrete Logo mangels erkennbarer künstlerischer Leistungen.
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Abzeichnung einer Fotografie nicht urheberrechtlich geschützt
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Zeichnung urheberrechtlich geschützt ist, wenn es sich hierbei lediglich um eine Abzeichnung einer Fotografie (von einem Kleckerlatz) mittels Bleistift handelt. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht den Urheberrechtsschutz, da es an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt.
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YouTube muss E-Mail-Adresse von Nutzer herausgeben
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.08.2017 entschieden, dass Plattformen wie YouTube und Google bei Urheberrechtsverletzungen die E-Mail-Adresse von Nutzern an Rechteinhaber herausgeben müssen. Telefonnummern und IP-Adresse seien dagegen nicht herauszugeben.
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Schadensersatz wegen illegalem Streaming von Sky-Inhalten
Das LG Hamburg hat den Betreiber der Streaming-Plattform "Stream4u.tv" sowie dessen technischen Dienstleister mit Urteil vom 23.02.2017 wegen illegaler Verbreitung von Sky Inhalten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.000 EUR verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht an, dass neben dem Betreiber der Streaming-Plattform auch der technische Dienstleister, der die entsprechende erforderliche Hardware liefert, zur Zahlung von Schadensersatz (als Gesamtschuldner) verpflichtet ist, sofern ihm (wie vorliegend) bewusst war, dass die von ihm gelieferte Hardware zur illegalen Verbreitung von Sky-Inhalten genutzt wurde.
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