GEMA verliert Schadensersatzklage gegen YouTube
Das OLG München mit Urteil vom 28.01.2016 die Schadensersatzklage der GEMA gegen die Google-Tochter wegen You-Tube-Videos abgewiesen. Damit bestätigt das OLG München die Entscheidung des LG München aus dem Jahr 2015. Ein Gang zum BGH scheint sicher.
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Urheberschutz für Klavier Arrangements und richterliche Sachkunde
Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 19.11.2015 entschieden, dass ein Gericht im Rahmen einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung sich nur auf die eigene Sachkunde berufen kann, wenn es über besondere Kenntnisse verfügt und es daher keiner Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf. Allgemeine Schulkenntnisse reichen nicht.
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Zitatrecht: Teilweise Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen
Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2015 über die Zulässigkeit der Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders entschieden. Zwar läge im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens vor. Möglicherweise sei dieser Eingriff jedoch durch das Zitatrecht gerechtfertigt.
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GEMA: Wer ist Veranstalter der "Kieler Woche"?
Das OLG Schleswig Holstein hat mit Urteil vom 07.12.2015 entschieden, dass die Stadt Kiel nicht Veranstalterin der "Kieler Woche" ist und daher auch keine GEMA Vergütung für von Dritten während der "Kieler Woche" gespielte Musikwerke zahlen muss.
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Keine GEMA-Gebühren für Fernsehgeräte mit Zimmerantenne in Hotels
Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.
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Access Provider haften grundsätzlich nicht
Der BGH hat am 26.11.2015 in zwei Verfahren über die Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter entschieden und deren Haftung als Störer verneint, da zunächst gegen die primär Verantwortlichen (Webseitenbetreiber, Host-Provider) vorgegangen werden muss und insoweit auch Nachforschungen betrieben werden müssen.