Zitatrecht: Teilweise Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen
Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2015 über die Zulässigkeit der Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders entschieden. Zwar läge im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens vor. Möglicherweise sei dieser Eingriff jedoch durch das Zitatrecht gerechtfertigt.
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GEMA: Wer ist Veranstalter der "Kieler Woche"?
Das OLG Schleswig Holstein hat mit Urteil vom 07.12.2015 entschieden, dass die Stadt Kiel nicht Veranstalterin der "Kieler Woche" ist und daher auch keine GEMA Vergütung für von Dritten während der "Kieler Woche" gespielte Musikwerke zahlen muss.
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Keine GEMA-Gebühren für Fernsehgeräte mit Zimmerantenne in Hotels
Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.
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Access Provider haften grundsätzlich nicht
Der BGH hat am 26.11.2015 in zwei Verfahren über die Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter entschieden und deren Haftung als Störer verneint, da zunächst gegen die primär Verantwortlichen (Webseitenbetreiber, Host-Provider) vorgegangen werden muss und insoweit auch Nachforschungen betrieben werden müssen.
Keine GEMA-Vergütung bei Gemeinschaftsantennenanlagen
Der BGH hat mit Urteil vom 17.09.2015 entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine GEMA-Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.
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Übernahme eines wesentlichen Teils einer Datenbank urheberrechtswidrig
Das LG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 15.06.2015 entschieden, dass die Übernahme eines wesentlichen Teils einer Datenbank (dort: Übersicht von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Grund- und Zusatzleistungen) das Datenbankrecht des Erstellers verletzt.
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