E-Commerce-Recht: Aktuelle Urteile für Onlinehändler
EuGH verbietet teure 0180 Kunden-Servicenummern
Der EuGH hat mit Urteil vom 02.03.2017 (C-568/15) entschieden, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer (z.B. 0180-Nummer) nicht höher sein dürfen als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Andernfalls könnten Verbraucher davon abgehalten werden, die Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte (Gewährleistung oder Widerruf) geltend zu machen.
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Beschränkung eines Internetangebots auf Unternehmer
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2016 entschieden, dass ein Unternehmer sein Internetangebot nur dann wirksam auf Gewerbetreibende beschränkt, wenn er diesen Willen klar und transparent auf seinen Webseiten zum Ausdruck bringt und Interessierte diesen Willen weder übersehen noch missverstehen können.
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Händler haftet für falsche Versandkosten auf Google Shopping
Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 16.06.2016 entschieden, dass ein Händler für fehlerhafte Versandkostenangaben auf Google Shopping auch dann haftet, wenn der Fehler bei Google Shopping liegt.
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Schriftform in AGB ab 01.10.2016 unzulässig
Online-Händler und Webseiten-Betreiber sollten ihre AGB dahingehend checken, ob diese sog. Schriftformklauseln enthalten. Ab dem 01.10.2016 sind Schriftformklauseln gegenüber Verbrauchern unzulässig und können von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Was genau sich ändert, finden Sie nachstehend erläutert.
Einräumung von Administratorenrechten begründet keine GbR
Das Amtsgericht Geldern hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob durch die Einräumung von Administratorenrechten in einem Internet-Forum eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet wird. Diese Frage verneinte das Gericht.
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AGB: 15000 EUR Streitwert bei 3 fehlerhaften Klauseln
Fehlerhafte AGB-Klauseln werden flächendeckend abgemahnt, nicht nur von Wettbewerbern, sondern auch von Verbraucherverbänden. Das OLG Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welcher Unterlassungsstreitwert bei 3 fehlerhaften AGB-Klauseln in einem Online-Shop zugrundezulegen. Vorliegend erachtete es einen Streitwert von 15.000 EUR für angemessen.
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