Irreführende Werbung mit Wirkungsangaben bei Arzneimitteln
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 27.01.2016 entschieden, dass eine Werbung für Arzneimittel irreführend ist, wenn und soweit die beworbenen Wirkungsangaben nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Ist ein Arzneimittel durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen, ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass die sich auf das zugelassene Anwendungsgebiet beziehenden Wirkungsangaben dem gesicherten Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Zulassung entsprechen.
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Unterlassungserklärung mit unklarem Bedingungsvorbehalt unzulässig
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 21.12.2015 klargestellt, dass an eine Unterlassungserklärung, die unter einer Bedingung abgegeben wird, hohe Voraussetzungen zu stellen sind, damit sie die Wiederholungsgefahr ausschließt.
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3.000 EUR Streitwert bei unverlangter Email-Werbung
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 02.03.2016 entschieden, dass der für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit maßgebliche Streitwert für unverlangte Email-Werbung maximal bei 3.000 EUR liegt. Demnach sind in solchen Fällen die Amtsgerichte, nicht die Landgerichte zuständig.
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Irreführende Werbung mit CE-Kennzeichen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.02.2016 entschieden, dass eine Werbung mit einem CE-Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zu einem echten Prüfzertifikat (hier TÜV) irreführend und daher wettbewerbswidrig ist.
BGH: Preisangabenpflichten bei variablen Kosten
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 14.01.2016 zur Frage von Preisangabepflichten bei nicht im Voraus berechenbaren Kosten Stellung genommen. In solchen Konstellationen müsse zwar kein Endpreis angegeben werden, der Unternehmen müsse jedoch die Konditionen der Berechnungen der Kosten angeben. Andernfalls verstoße er gegen die Preisangabenverordnung und handele daher zugleich wettbewerbswidrig.
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Werbung mit UVP für Eigenmarken im Alleinvertrieb irreführend
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 13.01.2016 entschieden, dass die Werbung mit Mondpreisen unzulässig ist. Vorliegend vertrieb ein Unternehmen im Alleinvertrieb Produkte unter einer Eigenmarke und bewarb diese mit einer UVP. Die von dem Unternehmen tatsächlich beworbenen Preise lagen dauerhaft weit (bis zu 60%) unter der eigenen UVP.
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