Bundeskartellamt: kartellrechtswidrige Beschränkungen von ASICS Deutschland bei Online-Vertrieb von Laufschuhen
Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Klauseln im Vertriebssystem von ASICS Deutschland abgeschlossen. Die Behörde wirft ASICS vor, insbesondere kleinere und mittlere Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig beschränkt zu haben.
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UWG: Produktbild muss zum Produktangebot passen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 4.8.2015 eine Selbstverständlichkeit bestätigt: Das auf einem Produktbild dargestellte Produkt muss dem entsprechen, was auch geliefert werden soll. Ist auf dem Produktbild Zubehör abgebildet, welches nicht geliefert werden soll, liegt eine Irreführung vor, wenn hierauf nicht deutlich hingewiesen wird.
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LG Oldenburg: Über Einschränkungen des Widerrufsrechts muss im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung belehrt werden
Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 13.03.2015 entschieden, dass Online-Händler klar und deutlich über die Schranken des Widerrufsrechts informieren müssen. Dieses Gebot ist nicht eingehalten, wenn Einschränkungen des Widerrufsrechts getrennt von der eigentlichen Widerrufsbelehrung angeführt werden. Nachfolgend der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe aus dem Urteil:
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Printwerbung mit nur im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig
Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 31.07.2015 entschieden, dass Händler auch mit lediglich im Internet veröffentlichten Testergebnissen in Printmedien werben dürfen und hob damit die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.
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JuS: Abmahnung für Kfz Innung wegen Irreführung
Auch zahlreiche unserer Mandanten erhalten unerfreuliche Post von der Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner aus Augsburg, die im Namen von Kfz-Innungen abmahnt. Fokussiert hat man sich auf den Vorwurf, die Abgemahnten weisen nicht auf den gewerblichen Charakter von Kfz-Angeboten hin bzw. würden gewerbliche Kfz-Angebote auf Kfz-Plattformen nicht in die für Händler vorgesehenen Bereiche einstellen und somit über den gewerblichen Charakter des Kfz-Angebots täuschen.
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Werbung mit "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" nicht irreführend
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 16.06.2015 entschieden, dass der Verkehr der Angabe "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" - soweit diese in einen humorvollen Zusammenhang gestellt ist - nicht die Behauptung entnimmt, das so werbende Unternehmen biete eine lückenlose Netzabdeckung an. Diese Angabe ist daher nicht irreführend, wenn das Unternehmen die zum Zeitpunkt der Werbung technisch höchstmögliche Verbindungsdichte anbietet.
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